Kinderschutzkonzept

Elterninitiative Neuhausen e.V. Rappelkiste I und Rappelkiste II

Kinderschutzkonzept Stand: August 2018

Inhaltsverzeichnis

Einführung

  1. Kinderrechte
  2. Die 10 wichtigsten Kinderrechte im Überblick

1.1.      Das Recht auf Gleichheit

1.2.      Das Recht auf Gesundheit

1.3.      Das Recht auf elterliche Fürsorge

1.4.      Das Recht auf Privatsphäre und persönliche Ehre

1.5.      Das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht

1.6.      Das Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt

1.7.      Das Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe

1.8.      Das Recht auf Betreuung bei Behinderung

1.9.      Das Recht auf Meinungsäußerung, Information und Gehör

1.10.    Das Recht auf Bildung

1.11     Recht auf informationelle Selbstbestimmung

  1. Gesetzliche Maßnahmen
  2. Betriebserlaubnis (§45)
  3. Erw. Führungszeugnis (§72a)
  4. Meldeparagraph (§47)
  5. SGB §8a

III. Strukturelle Maßnahmen

  1. Prävention
  2. Gruppenregeln
  3. Selbstverpflichtungserklärung der MitarbeiterInnen
  4. Schutzraum / Privatsphäre
  5. Aufsichtspflicht

 

  1. Bearbeitung des Themas im Team als Basis für den Kinderschutz
  2. Sexualpädagogik
  3. Regeln für Doktorspiele
  4. Signale, wann pädagogisch eingegriffen werden muss
  1. Pädagogische Konzeption
  2. Beteiligung
  3. Beschwerdemanagement

2.1.      Reflexionsrunden über Feste oder Aktivitäten

2.2.      Alle Anliegen und Beschwerden der Kinder werden ernst genommen und                                   die Kinder erhalten Möglichkeiten, wie sie sich beschweren können

  1. Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  2. Vorgehen nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  3. Vorgehen bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung durch Fachkräfte/Mitarbeiter in der Einrichtung

 

Quellenverzeichnis

           

 

 

 

Einführung

Das gesunde Aufwachsen von Kindern sowie der Schutz des Kindeswohls sehen wir als unsere zentrale Aufgabe. Da Kinder ihre Rechte noch nicht selbständig einfordern können, sehen wir es als unsere Pflicht, sie dabei zu unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen und im geschützten Rahmen umzusetzen. Wir beteiligen Kinder an allem für sie betreffenden Entscheidungen und machen sie mit ihren Rechten vertraut. Kinder und Eltern stehen wir jederzeit beratend zur Seite und vermitteln bei Bedarf weitere Unterstützungsangebote.

Alle unsere MitarbeiterInnen sind speziell geschult im Bereich des Kinderschutzes. Die Leitung klärt das Team über den Schutzauftrag nach §8a und §72a SGB VIII auf und gibt ihr Wissen an alle MitarbeiterInnen weiter.

Wir, von der Elterninitiative München Neuhausen e.V., achten die Rechte der Kinder.

 

  1. Kinderrechte

„Die Bezeichnung Kinderrechtskonvention ist eine Abkürzung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC) und ist das wichtigste internationale Menschenrechtsinstrumentarium für Kinder. Kinderrechte sind Menschenrechte. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.

Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Bis auf einen einzigen Staat — die USA — haben alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die Kinderrechtskonvention ratifiziert.“

Die UN Kinderschutzkonvention ist seit 1992 bei uns im Sozialgesetzbuch verankert.

„Alle Kinder sind gleich, aber auch verschieden.“

  1. Die 10 wichtigsten Kinderrechte im Überblick

1.1.      Das Recht auf Gleichheit

Jedes Kind ist gleich viel wert und alle Kinder haben die gleichen Rechte. Egal ob Junge oder Mädchen, egal aus welchem Land man kommt, welche Hautfarbe man hat, welchem Glauben man angehört, welche Sprache man spricht und egal ob die Eltern Millionen verdienen oder nur ganz wenig. Alle Kinder sind gleich.

1.2.      Das Recht auf Gesundheit

Es gibt Dinge, die braucht jedes Kind: gute Nahrungsmittel, sauberes Trinkwasser, Möglichkeiten sich zu waschen und auf die Toilette zu gehen, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und Ärzte, die sich darum kümmern, dass die Kinder nicht krank werden und falls man doch einmal erkrankt, möglichst schnell wieder gesund wird. Kinder sollen gesund aufwachsen können.

1.3.      Das Recht auf elterliche Fürsorge

Die Eltern sind die wichtigsten Personen für ein Kind. Deshalb soll der Staat die Eltern unterstützen, damit sie ihre Kinder erziehen können. Kinder sollen mit Mutter und Vater regelmäßig Zeit verbringen können. Wenn die Eltern sich aber nicht genügend um ihre Kinder kümmern oder sie sogar schlagen und nicht gut behandeln, muss der Staat dem Kind helfen.

1.4.      Das Recht auf Privatsphäre und persönliche Ehre

Es gibt Dinge, die gehen niemanden anderen etwas an, außer dem Kind selbst. Es hat ein Recht auf Privates, und das müssen andere Kinder, aber auch Erwachsene respektieren. Sogar Geheimnisse. Zumindest solange sie dem Kind nicht schaden. Es gibt aber Situationen, wo sich Eltern einmischen dürfen – und müssen! Denn sie haben die Aufgabe, ihre Kinder zu erziehen. Und zu beschützen.

1.5.      Das Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht

Kinder müssen manchmal ihr Heimatland verlassen, weil dort Krieg herrscht. Das Land, in das sie flüchten, soll die Kinder besonders schützen. Das heißt, man darf das Kind nicht zurück in den Krieg schicken, und es soll dem Kind im neuen Land so gut gehen wie den anderen Mädchen und Jungen dort auch. Falls das Kind ohne Eltern flüchten musste, muss das Land dem Kind helfen, die Eltern zu sich zu bringen. Außerdem darf kein Kind gezwungen werden, in einem Krieg als Soldat mitzumachen, wenn es noch keine 15 Jahre alt ist.

1.6.      Das Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt

Niemand darf Kinder schlagen, einsperren oder zu etwas zwingen, vor dem sie Angst haben. Kinder dürfen auch nicht zu einer Arbeit gezwungen werden, die ihrer Gesundheit schadet. Kinder dürfen nicht verkauft, entführt oder gegen ihren Willen in ein anderes Land gebracht werden. Kein Kind darf gefoltert werden, für immer ins Gefängnis gesperrt oder sogar zur Todesstrafe verurteilt werden – ganz egal, was es angestellt hat.

1.7.      Das Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe

Jedes Kind soll freie Zeit haben, um zu spielen und sich auszuruhen. Ob das Kind in dieser Zeit gerne Freunde trifft, in einen Verein geht, künstlerisch tätig ist oder lieber ein Weilchen für sich allein ist, bleibt dem Kind selbst überlassen.

1.8.      Das Recht auf Betreuung bei Behinderung

Jedes Kind soll gut leben können. Dieses Recht steht Kindern ohne Behinderung genauso zu wie Kindern mit Behinderung. Das heißt aber auch, dass Kinder mit Behinderung manchmal etwas anderes brauchen: z.B. mehr Pflege oder eine andere Art von Schulunterricht.

1.9.      Das Recht auf Meinungsäußerung, Information und Gehör

Jedes Kind darf frei sagen, was es denkt, fühlt oder sich wünscht. Lehrer und Lehrerinnen, die Eltern oder auch Leute bei Gericht oder bei Ämtern sollen Kindern zuhören, wenn sie etwas über sich zu sagen haben. Du darfst deine Meinung verbreiten, in einer Demonstration oder mit einem Infostand, so lange du mit deiner Meinung anderen nicht schadest und sie nicht beleidigst. Außerdem hast du das Recht, dich zu informieren, ob jetzt durch Bücher, Zeitungen, Radio, Fernsehen oder Internet, das ist egal. Vor Brutalität und Gewalt sollst du aber auch geschützt werden. Außerdem darf jedes Kind entscheiden, welcher Religion es angehören will.

1.10.    Das Recht auf Bildung

Kinder haben das Recht, eine Schule zu besuchen und dort zu lernen. Sie sollen eine Ausbildung bekommen und dabei sollen ihre Talente und Fähigkeiten gefördert werden. Es soll Jungen und Mädchen Spaß machen, in die Schule zu gehen, und sie sollen keine Angst vor Lehrern, Lehrerinnen, anderen Mitschülern oder zu viel Druck haben. Egal, woher ein Mädchen oder ein Junge kommt, alle sollen das Recht haben, nach der Grundschule auf eine weiterführende Schule gehen zu dürfen.

In der Praxis heißt dies, Kinder haben das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben. Sie haben das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, Ausbildung und auf Mitsprache bei Entscheidungen, die große Auswirkungen auf ihr Leben, ihre Entwicklung und ihr Wohlergehen haben.

1.11 Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Informations- und Auskunftspflicht zum Datenschutz wird über eine Anlage zum Betreuungsvertrag, die für jedes Kind von den Sorgeberechtigten unterschrieben wird, sichergestellt. Grundsätzlich dürfen nur Informationen erhoben werden, die für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Die Datensicherheit wird gewährleistet, indem alle Unterlagen in abschließbaren Schränken aufbewahrt werden.  Sollten mehr personenbezogene Daten des Kindes der Eltern erhoben werden, als gesetzlich zulässig ist, muss hierfür eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden (z.B. Fotogenehmigung siehe Kapitel 3).

Zusätzlich wird von jeder Person, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses / Ausbildungsverhältnisses / Praktikumsverhältnisses / eines Ehrenamtes im Verein tätig ist, eine „Verpflichtung zur Verschwiegenheit über vereinsinterne Angelegenheiten“, eingeholt.  Auf Grundlage insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet sich die genannte Person hiermit zur Sorgsamkeit und Verschwiegenheit in Bezug auf alle personenbezogenen Daten und Angelegenheiten, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit verarbeitet bzw. über die sie Kenntnis erlangt.

  1. Gesetzliche Maßnahmen
  2. Betriebserlaubnis (§47 Nr.1 SGB VIII)

Die Elterninitiative München Neuhausen e.V. hat seit dem 23.01.2008 die Betriebserlaubnis. Die Meldepflichten nach §47 finden seither 1x im Jahr in Form eines Verwendungsnachweises statt.

  1. Erw. Führungszeugnis (§72a)

Alle päd. MitarbeiterInnen und PraktikantInnen, die mit den Kindern arbeiten, haben ein erweitertes Führungszeugnis.

  1. SGB §8a

Die Vereinbarung zur Umsetzung des Kinderschutzes zum Wohl des Kindes wurde von der Elterninitiative Neuhausen e.V. München unterschrieben.

 

III. Strukturelle Maßnahmen

  1. Prävention

Die MitarbeiterInnen der Elterninitiative Neuhausen e.V. arbeiten nach der Münchner Grundvereinbarung nach § 8a SGB VIII / KJHG zum Schutz des Kindeswohls.

Die Kinder werden ermutigt, ihre Gefühle wahrzunehmen und angemessen auszudrücken. Es gibt keine verbotenen Gefühle. Der kompetente Umgang mit Emotionen ist ein wesentlicher Faktor im Bereich der Gewalt- und Suchtprävention.

  1. Gruppenregeln

Regeln sind eindeutig aufgestellt und dienen dazu, den Kindern die Orientierung zu erleichtern und innerhalb der gesetzten Grenzen einen Raum zu schaffen, in dem sie sich sicher fühlen. Die Regeln sind für alle verbindlich und haben das Ziel, die Verletzungsgefahr für die Kinder zu reduzieren und gleichzeitig soziale Umgangsformen zu etablieren. Das Personal achtet auf die Einhaltung der

Regeln, die immer wieder einer kritischen Überprüfung unterzogen und den Umständen angepasst werden sollen.

 

  1. Selbstverpflichtungserklärung der MitarbeiterInnen
  2. Neue Mitarbeiter und Praktikanten werden über das Kinderschutzkonzept informiert und müssen die Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben.
  3. Essen: Ein Kind sollte probieren und dann entscheiden, ob es das Essen mag. Ansonsten gelten die allgemeinen Tischregeln.
  4. Film- und Fotoaufnahmen, die von Mitarbeitern und Eltern im Betreuungsalltag, auf Ausflügen und auf Festen mit einem Fotoapparat oder privatem Mobiltelefon erstellt werden, und auf denen Kinder, das Kind oder die Eltern und Geschwister abgebildet sind, ausschließlich für folgende Zwecke zu verwenden:

– Portfolio-Ordner/Fotomappen im Kindergarten

– Interne Aushänge im Kindergarten

– WhatsApp, nur intern an Elternschaft

– E-Mail, nur intern an Elternschaft

– Weitergabe der Bilder auf einem USB-Stick des Kindergartens

– Internet-Präsentationen der Elterninitiative Neuhausen e.V

Es dürfen hierbei keine schutzwürdigen Interessen der Kinder bzw. der Familie beeinträchtigt werden. Die Veröffentlichung der Bilder bei Social Media Diensten wie z.B. Facebook oder Instagram ist nicht gestattet.

  1. Lernen von bestimmten Regeln im Einklang mit Selbstbestimmungsrecht des Kindes.
  2. Sonnencreme: Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Kinder ausreichend mit Sonnenschutz ausgestattet sind (Sonnenschutzcreme vor dem Kindergarten, mit Sonnenhut und T-Shirt), da nach Vorgabe des Kinderschutzgesetzes SGB §8a das Personal nicht mehr bevollmächtigt ist, die Kinder einzucremen.
  3. Bauernhof:
    • Kinder sollen immer im eigenen Bett schlafen, wenn eine Betreuerin mit im Raum liegt, sollte die Türe offen sein.
    • Das päd. Team darf hier die Kinder ausnahmsweise das Gesicht, den Nacken, die Arme und die Beine mit Sonnencreme eincremen.
  4. Waisenhaus: Beachtung der ganzen Hausregeln, im Sommer nur noch mit Badekleidung und T-Shirt unter die Dusche/ Spritzblume. Nicht mehr umziehen am Spielplatz.
  1. Schutzraum / Privatsphäre:

Kinder haben ein Recht auf Räume: „Grenzen achten“ S.291; Kinder haben ein Recht auf eigene Räume, in denen sie nicht ständig unter der direkten Kontrolle von Erwachsenen stehen. Kinder haben ein Recht auf Schutz vor (sexuellen) Übergriffen.

  1. Toilettengang: Nicht in Verbindung mit dem Zähneputzen und Kinder allein.
  2. Wickeln: Hier wird auf individuelle Bedürfnisse eingegangen, wer wickelt und wer mit im Raum ist. Z. B. wenn das Kind nicht will, braucht es sich nicht von Praktikanten und Eltern wickeln oder umziehen zu lassen. Das pädagogische Team kann aber das Kind wickeln, wenn es aus hygienischen Gründen das Wohl des Kindes einschränkt.
  3. Kinder haben die Möglichkeit, sich im Gruppenraum in Spiel- und Ruheecken zurück zu ziehen.
  1. Aufsichtspflicht:
  2. Die Kinder sollen mindestens von einem Betreuer beaufsichtigt werden.
  3. Kinder sollten nicht allein im Außengelände unterwegs sein. Mindestens zu zweit.
  4. Wenn eine dem Team nicht bekannte Person das Kind abholt, besteht Ausweispflicht.
  1. Bearbeitung des Themas im Team als Basis für den Kinderschutz
  2. Sexualpädagogik

Sexualpädagogik und Informationen zu diesem Thema finden ausschließlich nach vorheriger Absprache mit den Eltern und dem Team statt.

Wir benennen alle Körperteile, auch die Geschlechtsteile, mit den sachlich richtigen Fachbegriffen (Scheide, Penis)

  1. Regeln für Doktorspiele
  2. Doktorspiele entsprechen der natürlichen Erkundung des eigenen oder anderer Körper, Sie sind daher nicht verboten.
  3. Mit Hilfsmitteln, wie z.B. Büchern, besprechen wir Themen rund um den eigenen Körper und Gefühle.
  4. Gemeinsam mit den Kindern besprechen wir Regeln für z.B. Rollenspiele (jedes Kind darf selbst über sich und seinen Körper bestimmen, jedes Kind muss ein Nein akzeptieren, Gegenstände die ein anderes Kind verletzten kann, dürfen nicht benutzt werden, jegliche Körperöffnungen sind für andere Kinder tabu).
  5. Jedes Mädchen/jeder Junge bestimmt selbst, mit wem sie/er Doktor spielen will.
  6. Mädchen und Jungen streicheln und untersuchen einander nur so viel, wie es für sie selbst und die anderen Kinder schön ist.
  7. Kein Mädchen/Junge tut einem anderen Kind weh!
  8. Niemand steckt einem anderen Kind etwas in den Po, in die Scheide, in den Penis, in den Mund, in die Nase oder ins Ohr.
  9. Größere Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben bei Doktorspielen nichts zu suchen.
  10. Hilfe holen ist kein Petzen!
  1. Signale, wann pädagogisch eingegriffen werden muss

Ein Mädchen/Junge…

  1. verwendet eine stark sexualisierte Sprache – ausgeprägter als andere Kinder
  2. ist in „Doktorspiele“ mit älteren oder jüngeren Kindern verwickelt
  3. versucht, andere Kinder zu sexuellen Handlungen zu überreden
  4. verletzt sich selbst oder andere an den Genitalien
  5. legt anderen Kindern ein Geheimhaltungsgebot über sexuelle Handlungen auf
  6. fordert andere Kinder zu Praktiken der Erwachsenensexualität auf
  7. spielt oder spricht über Handlungen, die einer Erwachsenensexualität entsprechen.
  8. Pädagogische Konzeption
  9. Beteiligung

Die Kinder und das Team setzen sich regelmäßig zusammen, damit alle Kinder die Möglichkeit haben, Themen, die sie beschäftigen, in die Gruppe einzubringen. Gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, Ideen und Vorschläge werden für ein gelingendes Miteinander im Alltag entwickelt. Die Kinder sollen ihre Möglichkeit zur Partizipation erleben und lernen, dass sich in der Gruppe demokratisch das Zusammenleben wirkungsvoll gestalten lässt.

  1. Beschwerdemanagement

2.1.      Reflexionsrunden über Feste oder Aktivitäten

  1. Regelmäßige Gesprächsrunden über das Essen (was schmeckt, was nicht? Wunschlisten für das Catering werden angelegt)
  2. Beschwerden über Alltagssituationen werden mit den Kindern besprochen und gemeinsam nach Lösungen gesucht. (wenn z.B. bestimmte Spielecken besetzt sind, die allerdings auch von anderen Kindern benutzt werden möchten, legen wir einen zeitlichen Rahmen fest)
  3. Bei Beschwerden unter den Kindern wie z.B. „die lassen mich nicht mitspielen“ oder Gewalt, unterstützen wir die Kinder, indem wir Ihnen bei einer Grenzüberschreitung (Gewalt) zur Seite stehen oder bei Ausgrenzung nach einer Lösung zur Integrierung finden.
  4. Regelmäßige Gesprächsrunden über den Kindergarten (was gefällt mir gut, was nicht? Die Anliegen der Kinder werden dann besprochen und dienen dem Team zur Reflexion)
  5. Reflexion im Team über die Gruppe und Beobachtungen

2.2.      Alle Anliegen und Beschwerden der Kinder werden ernst genommen und die Kinder         erhalten Möglichkeiten, wie sie sich beschweren können

  1. Kinderkonferenzen und Gesprächsrunden
  2. Kinder dürfen sich an eine Vertrauensperson wenden
  3. Kultur der Fehlerfreundlichkeit entwickeln (reflektierten Umgang mit Fehlern erlernen, Fehler eingestehen auch von Erziehern)
  4. Rituale einführen und Kindern aktiv zuhören (Wie geht es dir? Möchtest du was dazu sagen? Alle Kinder haben Meinungsfreiheit und werden dazu animiert ihre eigene Meinung zu äußern – jedoch nicht gezwungen)
  1. Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  2. Vorgehen nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  3. Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch die Eltern: Dokumentation (schriftliches Festhalten von Fakten anhand der Einschätzungsskala zur Kindeswohlgefährdung zu §8a SGB)
  4. Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen und einschätzen
  5. Austausch mit Team/Leitung: 4 Augen-Prinzip (Rücksprache, kollegiale

Beratung, Überprüfung mit Team/Leitung)

  1. Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft (wenn Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann)
  2. Gemeinsame Risiko-/Gefährdungseinschätzung (akut, Gefährdung vorhanden, nicht auszuschließen, bestätigt sich nicht)
  3. Je nach Einschätzung unterschiedliche Vorgehensweise (Akut: Jugendamt, Gefährdung vorhanden oder nicht auszuschließen: Gespräch mit Eltern)
  4. Überprüfung der Entwicklung/Vereinbarungen
  5. Erneute Gefährdungseinschätzung (evtl. nötig)
  6. Fallübergabe an des Jugendamt (evtl. nötig, Information der Eltern)

 

  1. Vorgehen bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung durch Fachkräfte/Mitarbeiter in der Einrichtung
  2. Hinweise auf Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter: Dokumentation
  3. Information an Leitung und Träger/Vorstand (Personalvorstand der Gruppe)
  4. Erstbewertung der Hinweise (oben genannter Personen, evtl. mit insoweit erfahrener Fachkraft) – Gefährdungseinschätzung
  5. Hinweise auf Kindeswohlgefährdung/nicht ausgeschlossen: Einbeziehung IsoFaK (Insofern erfahrene Fachkraft), Freistellung der/s Beschuldigten, Aufsichtsbehörde
  6. Vertiefte Prüfung (Anhörung des/r Beschuldigten, Information der Eltern, externe Beratung)
  7. Zusammenfassende Bewertung der Gefährdung
  8. Unterschiedliches Vorgehen: Entscheidung über weitere Maßnahmen (Beratungsangebot, Information bei vorhandener oder unklarer Gefährdung) oder Rehabilitation des/r Beschuldigten (keine Gefährdung)

 

Quellenverzeichnis

Kinderschutz: Konzept in Elterninitiativen

UN-Kinderrechtskonvention

Verfasser (Jahreszahl)Ursulas Enders: Grenzen achten. Ort, Verlag Kiepenheuer & Witsch Köln 2017, 2. Auflage

https://www.pomki.de/ausgfuchst/kinderrechte/recht-auf-gesundheit/

Eltern-Kind-Initiative „Rotznase e.V.“ (2017): Kinderschutzkonzept der Eltern-Kind-Initiative „Rotznase e.V.“, München